§ 25a kog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2024
§ 25a Förderung der Produktion von Audio-Podcasts
(1) Zur Unterstützung der Produktion von Serien abonnierbarer und im Internet abrufbarer Audiodateien (Audio-Podcasts) zu den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung'>Bildung, Wissenschaft sowie Forschung sind der RTRGmbH jährlich 0,5 Millionen Euro per 1. August aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTRGmbH unter einem gesonderten Konto nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien entsprechend den folgenden Bestimmungen zu verwenden.
(3) Auf die Fördertätigkeit zugunsten der Produktion von Audio-Podcasts finden § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3 bis 5, § 24 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5 und § 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den für diese Förderung erstellten Richtlinien als Fördervoraussetzungen auch Regelungen über die Erscheinungshäufigkeit, Regelmäßigkeit, Mindestdauer, -anzahl und -downloadzahl von Audio-Podcasts einer Serie festzulegen sind.
(4) Die Beratung der RTRGmbH bei der Vergabe von Mitteln und die Abgabe von Stellungnahmen zu den Förderungsansuchen obliegt dem gemäß § 33h eingerichteten Beirat.
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