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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2010
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft und Neubestellung
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
- 1. durch Zeitablauf,
- 2. bei Tod,
- 3. bei Verzicht,
- 4. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,
- 5. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
- 6. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,
- 7. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 vorliegt.
(2) Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des § 3 unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(3) Im fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Abs. 2 hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.