§ 6 kog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2010
§ 6 Stellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und AN keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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