§ 33i kog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2021
§ 33i Abwicklung der Förderungen
(1) Die Vergabe der Förderungen nach diesem Abschnitt obliegt der RTRGmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.
(2) Die bereitgestellten Mittel sind von der RTRGmbH unter einem eigenen Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur digitalen Transformation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu verwalten. Die RTRGmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach diesem Abschnitt in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der RTRGmbH dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke dieses Abschnitts zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – Personal- und Sachaufwand der RTRGmbH für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Abschnitt zu bestreiten.
(3) Unbeschadet des § 19 KOG hat die RTRGmbH sämtliche Förderergebnisse spätestens innerhalb des dem Datum der Förderentscheidung folgenden Quartals in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.
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