Gesetz kog - KommAustria-Gesetz § 6 kog Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.10.2010 § 6 Stellung der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und AN keine Weisungen gebunden.(2) Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift