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Abschnitt 11 BeendigungsrechtStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 106 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Arbeitsverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
(2) Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
(3) Die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.