§ 129 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Abschnitt 14 Betriebsvereinbarung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 129 Begriff der Betriebsvereinbarung
(1) Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
(2) Der Bestand und die Wirksamkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Betriebsvereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
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