§ 151 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Abschnitt 16 Allgemeine Regelungen zum Arbeitnehmerschutz
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 151 Regelung durch Betriebsvereinbarung
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
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