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Abschnitt 16 Allgemeine Regelungen zum ArbeitnehmerschutzStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 151 Regelung durch Betriebsvereinbarung
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
- 1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
- 2. für die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.