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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 154 Durchrechnung der Arbeitszeit
(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit
- 1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
- 2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
(2) Abweichend von § 151 kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wird.