§ 169 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Abschnitt 18 Mutterschutz
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 169 Maßnahmen bei Gefährdung
(1) Ergibt die Beurteilung gemäß § 187 Abs. 3 Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung auszuschließen.
(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber'>Arbeitgeber oder der Arbeitnehmerin nicht zumutbar, so ist die Arbeitnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen.
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