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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 199 Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber'>Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
- 1. über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
- 2. über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
- 3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 198 Abs. 5 gemeldet wurden.
(2) Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber'>Arbeitgeber sind verpflichtet, der Land- und Forstwirtschaftsinspektion tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung AN die Sicherheitsbehörden erfolgt. Sie haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.