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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Auf Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind die Abschnitte 2 bis 4, 6 bis 13, 15 und 22 sowie § 423 nicht anzuwenden. Weiters gilt Abschnitt 5 nicht für Angestellte, die unter das VäterKarenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, fallen.
(2) Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind die Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von Land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer beschäftigt sind.
(3) Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind unbeschadet des Abs. 4
- 1. die folgenden familieneigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
- a) die Ehegattin bzw. der Ehegatte,
- b) die Kinder und Kindeskinder,
- c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sowie
- d) die Eltern und Großeltern,
- 2. die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner
(4) Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer nach Abs. 3 sind § 13 sowie die Abschnitte 19, 20, 21 und 22 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 242 bis 255 auf diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer nicht anzuwenden, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber keine sonstigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer beschäftigt.