§ 214 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 214 Werk- und Dienstwohnungen
(1) Die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bereitgestellten Wohnungen müssen den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. Sie müssen insbesondere lüft- und heizbar und mit Einrichtungen zur ortsüblichen Beleuchtung versehen sein. Für hygienisch einwandfreies Trinkwasser und für vorschriftsmäßige sanitäre Anlagen ist vorzusorgen.
(2) Die Wohnungen der Ledigen und jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Wenn in einem Raum mehr als eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer untergebracht wird, ist für jede bzw. jeden ein versperrbarer Schrank bereitzustellen.
(3) Familienwohnungen für verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer müssen hinsichtlich der Größe der Wohn-, Neben- und Vorratsräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und der Geschlechter ausreichend sein. In jedem Wohnraum dürfen nur so viele Personen untergebracht werden, dass auf jede von ihnen ein Luftraum von mindestens 10 m³ entfällt.
(4) Stellt die Land- und Forstwirtschaftsinspektion fest, dass von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bereitgestellte Wohnungen benützt werden, die den Erfordernissen der Abs. 1 bis 3 nicht entsprechen, so kann sie die weitere Benützung dieser Wohnung untersagen. Sie kann der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber'>Arbeitgeber auch den Auftrag erteilen, diese Wohnungen innerhalb einer angemessenen Frist in einen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechenden Zustand zu versetzen oder, wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, neue Wohnungen bereitzustellen.
(5) Vor Erlassung eines Auftrages zur Bereitstellung neuer Wohnungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer sind die gesetzlichen Berufsvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber'>Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer zu hören.
(6) Entnahmestellen für Wasser, das zum Trinken nicht geeignet ist, sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
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