§ 242 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Unterabschnitt 20g Präventivdienste
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 242 Bestellung von Sicherheitsfachkräften
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber'>Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Z 1 oder, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber'>Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Z 2 oder Z 3 zu erfüllen:
1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte),
2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte,
3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums aus der Liste im Sinne des § 75 Abs. 4 ASchG.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Als Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gilt der Abschluss einer gemäß § 74 ASchG anerkannten Fachausbildung.
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber'>Arbeitgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber'>Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Präventivfachkräften kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden.
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