§ 261 lag

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 261 Beteiligung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsstellen sind bei der Vollziehung von bundesrechtlichen Rechtsvorschriften verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen, Verfügungen und vor sonstigen Maßnahmen, die den Schutz von Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berühren, eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden oder sonstigen Verwaltungsstellen zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schutze der Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten.
(3) Wird in einer den Schutz der Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde'>Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, AN diesem Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahme AN der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden.
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