§ 284 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 284 Aufgaben der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung
(1) Der Betriebsversammlung bzw. der Gruppenversammlung obliegt:
1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
3. Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
4. Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
5. Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
6. Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
7. Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
8. Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 309 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 282 Abs. 5.
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
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