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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 289 Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
(1) Wenn es der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist, können Betriebs-, Gruppen- oder Betriebshauptversammlungen während der Arbeitszeit abgehalten werden. Wird die Versammlung während der Arbeitszeit abgehalten, entsteht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für den erforderlichen Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer auf Fortzahlung des Entgelts für diesen Zeitraum können, soweit dies nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dies gilt auch für die Vergütung von Fahrtkosten.