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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 353 Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
(1) Verlangt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.