§ 369 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Unterabschnitt 23m Verordnungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 369
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
1. die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und Zentralbetriebsrat;
2. die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen;
3. die Geschäftsführung der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates;
4. die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats- bzw. Zentralbetriebsratsfonds, die Revision seiner Gebarung sowie Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;
5. die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.
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