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Unterabschnitt 24c Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft GesetzesStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 394 Errichtung des SCEBetriebsrats
(1) Wenn
- 1. die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
- 2. innerhalb des gemäß § 388 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 392 oder 393 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 389 Abs. 1 gefasst hat,
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 392 oder 393 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.