§ 42 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 42 Beschäftigung während der Elternkarenz
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer können neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber'>Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber'>Arbeitgeber, zu dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 auch mit anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern vereinbart werden.
Filter