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Abschnitt 2 ArbeitsvertragStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 28.03.2024
§ 5 Abschluss des Arbeitsvertrages
(2) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern einzugehen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
(3) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber kann im Einzelfall Verlangen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer die Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
- 1. mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
- 2. der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.