§ 53 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2023
§ 53 Spätere Geltendmachung der Elternkarenz
(1) Lehnt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber eines Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt dieser Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der andere Elternteil für diese Zeit, längstens bis zu den in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Elternteil hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber'>Arbeitgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Filter