§ 79 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 79 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom Ausland nach Österreich gemäß § 71 Abs. 2 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber'>Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
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