§ 89 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 89 Auswahl der BVKasse
(1) Die Auswahl der BVKasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 345 Abs. 1 Z 2 zu erfolgen.
(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der BVKasse durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber'>Arbeitgeber rechtzeitig zu erfolgen.
(3) Über die beabsichtigte Auswahl der BVKasse sind im Falle des Abs. 2 alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber eine andere BVKasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der BVKasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 422 über die Auswahl der BVKasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des § 422 in einem solchen Verfahren sind die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer andererseits.
(4) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
(5) Die Schlichtungsstelle hat die BVKasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
(6) Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 86 und 87 samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung AN die BVKasse der bisherigen Arbeitgeberin bzw. des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten.
(7) Beiträge, die mangels Auswahl einer BVKasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung AN die BVKasse entsprechend § 446 ASVG zu veranlagen.
(8) Hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, für die bzw. den die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 86 oder 87 zu leisten hat, mit einer BVKasse einen Beitrittsvertrag nach § 90 abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, einzuleiten.
(9) Wird binnen der Frist nach Abs. 8 ein Antrag nach Abs. 3 oder § 345 Abs. 2 über die Auswahl der BVKasse bei der Schlichtungsstelle eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
(10) Schließt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Abs. 8 länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten BVKasse ab, findet § 27a Abs. 6 BMSVG Anwendung.
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