§ 9 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 9 Befristete Arbeitsverhältnisse
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis dürfen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(2) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis über im Unternehmen oder Betrieb freiwerdende Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe AN geeigneter, für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.
Filter