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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 103 Ablöseverbot
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber'>Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.