§ 11 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 11 Arbeitsantritt
(1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer hat die Arbeit zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer zur vereinbarten Zeit zur Arbeit aufzunehmen.
(2) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer ist berechtigt, die Arbeit nicht anzutreten, die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn Gründe vorliegen, die zu einer vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würden.
(3) Tritt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeit nicht AN oder lässt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund nicht zur Arbeit zu, so sind die Vorschriften über ungerechtfertigte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuwenden.
(4) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG, unverzüglich auszuhändigen.
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