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Abschnitt 15 GleichbehandlungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2023
§ 133 Gleichstellung
Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.