§ 152 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 152 Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
(1) Für die Dauer der Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers gilt diese bzw. dieser als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber'>Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(2) Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitnehmerschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.
(3) Während der Überlassung gelten für die überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.
(4) Für die Dauer der Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber'>Arbeitgeber auch der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger.
(5) Die Überlasserin bzw. der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald sie bzw. er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.
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