§ 184 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 184 Jugendlichenaufzeichnungen
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber'>Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung von Jugendlichen folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. Name, Geburtsdaten und Anschrift der bzw. des Jugendlichen;
2. Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters;
3. Tag des Eintritts in den Betrieb;
4. Art der Beschäftigung;
5. die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 183 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
6. Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 182 Abs. 11 und 12) und die dafür gewährten Freizeiten.
(2) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 abweichende Regelung getroffen werden.
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