§ 185 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Abschnitt 20 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Unterabschnitt 20a Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 185 Begriffsbestimmung
(1) Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber'>Arbeitgeber im Sinne der §§ 186 bis 255 ist jede natürliche oder Juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.
(2) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind.
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