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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 22 Landnutzung und Viehhaltung
(1) Werden als Teil des Naturallohnes Landnutzung und Viehhaltung gewährt, so richten sich Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser Naturalbezüge nach der Vereinbarung oder mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch.
(2) Wurden der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer Deputatgrundstücke zugewiesen und endet das Arbeitsverhältnis vor der Ernte, so gebührt jener Teil des Ernteertrages, der dem Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur Dienstdauer, für welche die Landnutzung gewährt wird, entspricht. Wenn das Deputatgrundstück ausschließlich von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer bestellt wurde, so gebührt der volle Ernteertrag.