§ 258 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 258 Auskunfts- und Einsichtsrechte
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber'>Arbeitgeber, deren Vertreterinnen und Vertreter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Auskünfte über Umstände zu erteilen, die ihren Wirkungsbereich berühren.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber'>Arbeitgeber sind verpflichtet, den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Arbeitnehmerverzeichnisse, Kollektiv- und Einzelverträge, Lehrverträge, Lohnlisten, Urlaubslisten, Betriebsvereinbarungen sowie ähnliche die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer betreffende Unterlagen vorzulegen und ihnen zu ermöglichen, Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen.
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