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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 280 Aufgaben
Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.