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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 33 Unabdingbarkeit
Die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer nach den §§ 29 bis 32 zustehenden Rechte können durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch Beschränkt werden.