§ 346 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Unterabschnitt 23i Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 346 Personelles Informationsrecht
Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf AN Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
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