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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 363 Freizeitgewährung
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 365, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.