Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 376 Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 373) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
- 1. der beteiligten juristischen Personen bzw.
- 2. der Europäischen Genossenschaft