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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 388 Dauer der Verhandlungen
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 392 oder 393 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.