§ 394 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Unterabschnitt 24c Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 394 Errichtung des SCEBetriebsrats
(1) Wenn
1. die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
2. innerhalb des gemäß § 388 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 392 oder 393 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 389 Abs. 1 gefasst hat,
ist ein SCEBetriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 392 oder 393 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.
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