§ 396 lag

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 396 Entsendung in den SCEBetriebsrat
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCEBetriebsrates erfolgt gemäß den §§ 379 und 380; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 295 Abs. 4 sind.
(2) § 380 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCEBetriebsrates AN das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.
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