§ 399 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 399 Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCEBetriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCEBetriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCEBetriebsrates, wenn
1. die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
2. der SCEBetriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
3. das Gericht die Errichtung des SCEBetriebsrates (§ 394 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCEBetriebsrates einzubringen;
4. der SCEBetriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 392 oder 393 abschließen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 395 und 396 ein neuer SCEBetriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCEBetriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 396).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCEBetriebsrat endet, wenn
1. die Tätigkeitsdauer des SCEBetriebsrates endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den SCEBetriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
4. der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
5. das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 396) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCEBetriebsrates einzubringen.
(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 385 Abs. 3 anzuwenden.
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