§ 403 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 403 Außergewöhnliche Umstände
(1) Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer haben, insbesondere bei Verlegung, Verlagerungen oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, hat der SCEBetriebsrat das Recht, ehest möglich darüber unterrichtet zu werden. Der SCEBetriebsrat oder – wenn der SCEBetriebsrat dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit, beschließt – der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft oder den Vertreterinnen bzw. Vertretern einer geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft unberührt.
(2) AN einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch die Mitglieder des SCEBetriebsrates teilnehmen, die von diesen Maßnahmen Unmittelbar betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer vertreten.
(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht im Einklang mit der vom SCEBetriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SCEBetriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
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