§ 404 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 404 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter
Unbeschadet des § 411 haben die Mitglieder des SCEBetriebsrates die Arbeitnehmervertreterinnen und –Vertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Unterabschnitts durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
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