§ 41 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 41 Recht auf Information während der Elternkarenz
Während einer Karenz hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber'>Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die deren Interessen berühren, insbesondere Insolvenz, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
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