§ 421 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Abschnitt 26 Behörden
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 421 Obereinigungskommissionen
(1) Die von den Ländern eingerichteten Obereinigungskommissionen haben unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite
1. bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;
2. bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluss, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;
3. die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen vorzunehmen;
4. die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen vorzunehmen;
5. die Beschlussfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse vorzunehmen;
6. die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 118 Abs. 2 und 3) vorzunehmen;
7. die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen;
8. die Anlage und Führung eines Katasters der von ihnen beschlossenen Satzungen vorzunehmen.
(2) Die Obereinigungskommissionen haben in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 117).
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