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Abschnitt 27 Schluss- und ÜbergangsbestimmungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 423 Schutz der Koalitionsfreiheit
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.