§ 425 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 425 Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
Die Rechte, welche den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach diesem Bundesgesetz zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag nur insoweit aufgehoben oder Beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.
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