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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 7 Inhalt des Arbeitsvertrages
Art und Ausmaß der Dienstleistung werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen ist die den Umständen angemessene Arbeit unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.